Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
- Ziffer einslebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
- Ziffer 2toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
- Ziffer 3Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).