Kurztitel

Vet-Fernabsatz-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Text

Transport und Lieferung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsSofern die bzw. der Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, mit dem Transport und der Lieferung der zu versendenden Veterinärarzneispezialität ein Logistikunternehmen beauftragt, hat sie bzw. er sich zu vergewissern, dass dieses im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung sowie über ein System zur Sendungsverfolgung verfügt.
  2. Absatz 2Über die Beauftragung gemäß Absatz eins, muss ein schriftlicher Vertrag zwischen der bzw. dem versendenden Abgabeberechtigten als Auftraggeberin und dem Logistikunternehmen als Auftragnehmer bestehen, der bei der bzw. dem Abgabeberechtigten im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen muss und auf Verlangen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzulegen ist. In einem solchen Vertrag müssen die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die bzw. der versendende Abgabeberechtigte hat dem beauftragten Logistikunternehmen die für die ordnungsgemäße Beförderung und Lieferung der Sendung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012841

Dokumentnummer

NOR40268566