Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Amtliches Impfprogramm

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.
  2. Absatz 2In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.
  3. Absatz 3Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Absatz eins, wird gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, an die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.
  4. Absatz 4Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Absatz eins, TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40268557