Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Impfungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAuf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt,
    2. Ziffer 2
      ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 Sitzung 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 Sitzung 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 Sitzung 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
    3. Ziffer 3
      die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 Sitzung 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 Sitzung 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40268555