Absatz einsAuf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
- Ziffer einsdie Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt,
- Ziffer 2ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 Sitzung 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 Sitzung 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 Sitzung 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
- Ziffer 3die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 Sitzung 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 Sitzung 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.