Absatz einsBetriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
- Ziffer einsgegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
- Ziffer 2im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
- Ziffer 3bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
- Ziffer 4allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.