Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.
  2. Absatz 2Die Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht
    1. Ziffer eins
      für die Offenlegung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, UGB (auch in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 5, UGB);
    2. Ziffer 2
      für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
    3. Ziffer 3
      für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach Paragraph 124, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
  3. Absatz 3Soweit die Übermittlung gemäß Absatz 2, nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,)

  4. Absatz 5Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268544