Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Übermittlung im Wege von JustizOnline

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Absatz 2, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Paragraph 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) hat unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (Paragraph 6, Absatz 2, SDG) haben unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268541