Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.2025
31.01.1995
89/05 Suchtgifte
(Übersetzung)
Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
StF: BGBl. III Nr. 28/2001 (NR: GP XXI RV 199 AB 303 S. 40. BR: AB 6242 S. 669.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 154/1997
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Deutschland, Norwegen, Slowenien und Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156]:
Kroatien, Niederlande, Türkei, Ukraine
Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Absätze 2 und 3 des Artikels 3 aus dem in Artikel 3 Absatz 6 angeführten Grund nicht anwenden wird.
Die Republik Österreich erklärt, daß gemäß Artikel 17 des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung von Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
Abteilung II/18
Radetzkystraße 2,
A-1030 Wien,
Tel.: +431/711 62/57 00
Fax: +431/711 62/57 99
als zuständige Behörde namhaft gemacht wird.
Deutschland legt die Artikeln 23 und 24 dahingehend aus, dass die von einem Mitgliedstaat gemachten Angaben nur für den Zweck verarbeitet oder verwendet werden, für den sie weitergeleitet wurden.
Gemäß Artikel 19, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Irland, dass es sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in irischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt wird.
Gemäß Artikel 34, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Irland, dass es sich nicht an Artikel 34, Absatz 4, des Übereinkommens gebunden erachtet.
Gemäß Artikel 19, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in lettischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt wird.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich als eingreifender Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 des Übereinkommens dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an den eingreifenden Staat überstellt werden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in litauischer Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarates abzufassen sind oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen oder in eine von ihr bestimmten Sprache beizuschließen ist.
Das Königreich der Niederlande erklärte gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass das Übereinkommen auf den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 erklärt Rumänien, dass es sich als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen rumänischer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe nach Rumänien überstellt werden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 behält sich Rumänien das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in Rumänisch oder Englisch oder mit einer Übersetzung ins Rumänische oder Englische übermittelt werden.
Rumänien erachtet die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens als Verpflichtung des Empfängerstaats von übermittelten Daten, diese nur für jenen Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass sie Artikel 3 Absatz 2 und 3 nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in Slowakisch oder Englisch oder mit einer Übersetzung ins Slowakische oder Englische übermittelt werden.
In Ausführung der Bestimmung des Artikels 34 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass, hinsichtlich von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, Reziprozität vorausgesetzt, die zwingende Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches Verfahren, das im Einklang mit den Verfahrensregeln des Anhanges dieses Übereinkommens durchzuführen ist, ohne zusätzliche vorherige Einigung anerkannt wird.
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie als eingreifender Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15, dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an die Tschechische Republik überstellt zu werden.
Die Tschechische Republik erklärt, dass sie aus den in Artikel 3, Absatz 6, des Übereinkommens genannten Gründen die Absätze 2 und 3 dieses Artikels nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in tschechischer oder englischer Sprache abgefasst sind oder eine Übersetzung in eine dieser beiden Sprachen beigefügt wird.
Die Ukraine erklärt gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie als eingreifender Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15, dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe in die Ukraine überstellt zu werden.
Gemäß Artikel 34, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine dass, bezüglich jeglicher Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sie die Vorlage der Streitigkeit an ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit in der Anlage aufgeführten Verfahren zu diesem Übereinkommen als obligatorisch, ohne vorherige Vereinbarung und vorbehaltlich auf Gegenseitigkeit anerkennt.
Gemäß Artikel 19, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in ukrainischer oder einer anderen Sprache des Europarates abgefasst sind.
Gemäß Artikel 34, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Bestimmungen des Artikel 34, Absatz 4, des Übereinkommens nicht umsetzen wird.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass sie Artikel 3 Absatz 2 und 3 nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass übermittelten Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen, die nicht in Ungarisch oder in einer der Amtssprachen des Europarates erfolgen, eine Übersetzung ins Ungarische, Englische oder Französische beizuschließen ist.
Ziffer eins Gemäß Artikel 8, Absatz 2, erklärt Zypern, dass es als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen seiner Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15, dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe zurück nach Zypern überstellt zu werden.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 19, Absatz 3, behält sich Zypern das Recht vor, zu verlangen, dass die ihr übermittelten Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen in oder einer in englischer Sprache beigefügten Übersetzung, die eine der Amtssprachen des Europarats ist, abgefasst sind.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das am 20. Dezember 1988 in Wien beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen*), im folgenden als „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet, gebunden zu sein –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
überzeugt von der Notwendigkeit, eine auf den Schutz der Gesellschaft gerichtete gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen;
in der Erwägung, daß der Kampf gegen das schwere Verbrechen, das zunehmend zu einem internationalen Problem geworden ist, eine enge Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erfordert;
in dem Wunsch, bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See ihre Zusammenarbeit im Einklang mit dem Seevölkerrecht und unter voller Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Schiffahrt so weitgehend wie möglich zu verstärken;
in der Erwägung daher, daß Artikel 17 des Wiener Übereinkommens durch ein regionales Übereinkommen zur Durchführung und zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen jenes Artikels ergänzt werden sollte –
sind wie folgt übereingekommen:
__________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,
e-rk3
03.03.2025
20001154
NOR40268531