Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

27.02.2025

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

8. ABSCHNITT
Ausnahmen

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Wenn es in Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
  3. Absatz 3Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie die Paragraphen 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.

Anmerkung

vormals Paragraph 63,

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40268521