(4)Absatz 4Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des § 21 Abs. 9 Z 3 EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Abs. 5 entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Absatz 5, entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.