Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

27.02.2025

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Straßenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
  2. Absatz 2Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
  3. Absatz 3Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
  4. Absatz 4Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Absatz 5, entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.
  5. Absatz 5Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
  6. Absatz 6Das Straßenbahnunternehmen hat eine Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den betrieblichen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit eine Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Betriebsbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40268520