Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

25.02.2025

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tränken

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAlle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.
  2. Absatz 2Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.
  3. Absatz 3Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.

Schlagworte

Fischart, Amphibienart

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40268510