Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

25.02.2025

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Lärm und Vibrationen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
  3. Absatz 3Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
  4. Absatz 4Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40268508