Kurztitel

NCK-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

25.02.2025

Abkürzung

NCK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012839

Dokumentnummer

NOR40268503