Absatz einsIn der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
- Ziffer einsaußerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
- Ziffer 2außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
- Ziffer 3außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.