Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
- Ziffer einsVerbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- Ziffer 2Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
- Ziffer 3Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
- Ziffer 4Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
- Ziffer 5Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
- Ziffer 6Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
- Ziffer 7Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
- Ziffer 8Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- Ziffer 9Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
- Ziffer 10Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.