Absatz einsIn Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
- Ziffer einsTiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
- Ziffer 2Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Ziffer 3Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
- Ziffer 4Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
- Litera aPersonen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der Newcastle-Krankheit auf ein Minimum zu reduzieren und
- Litera bdie Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
- Ziffer 5Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.