Kurztitel

NCK-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

25.02.2025

Abkürzung

NCK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

Paragraph 5,

  1. Absatz einsVerbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich befinden oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.
  2. Absatz 2Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012839

Dokumentnummer

NOR40268499