Studienbeitragsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 4 a
22.02.2025
StubeiV
72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025 aus 2026, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
21.02.2025
20010724
NOR40268493