Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2026,

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 26. November 2024 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind (SWÖ-KV 2025), (Stand 1. Jänner 2025)

beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Registerzahl KV 42 aus 2025, hinterlegt und am 24. Jänner 2025 auf der „elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 3 a
    • Strichaufzählung
      Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, zweiter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, zweiter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Schlagworte

Sozialunternehmen, Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

20012837

Dokumentnummer

NOR40268486