Absatz 2,Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.