Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf
- Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (Paragraph 145, LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, (SERA)
- Ziffer 2alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (Paragraph 2,), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
- Ziffer 3unbemannte Luftfahrzeuge (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11,), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
- Ziffer 4unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
- Ziffer 5von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
- Ziffer 6Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.