Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

04.02.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Absatz eins, oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.
  4. Absatz 4,Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Absatz eins, oder 2 übereignet sind.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268424