Absatz einsMeldepflichtig sind Versicherungsunternehmen- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die
- Ziffer einsihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
- Ziffer 2schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
- Ziffer 3grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
- Ziffer 4bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 36, erreicht oder überschritten wurde.