Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

7. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall

Meldeinhalt

Paragraph 30,

  1. Absatz einsIm Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
  2. Absatz 2Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
    3. Ziffer 3
      der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
    zu melden.
  3. Absatz 3Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268415