Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

5. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 24,

  1. Absatz einsZu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4Im Speziellen sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
    2. Ziffer 2
      Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
    3. Ziffer 3
      Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
    4. Ziffer 4
      Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
    5. Ziffer 5
      Schadenszahlungen in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
    6. Ziffer 6
      Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden.
  5. Absatz 5Die in der Meldeperiode erbrachten Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe sowie die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      fonds- und indexgebundener sowie sonstiger Lebensversicherung, Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung sowie nach abgegebener und übernommener Rückversicherung,
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes (inklusive AT für Österreich) und
    3. Ziffer 3
      der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT) zu melden.
  6. Absatz 6Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268411