Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Meldepflichtige

Paragraph 18,

  1. Absatz einsMeldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph 9, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß Paragraph 11, BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (Paragraph 9, BWG) ausüben,
    2. Ziffer 2
      schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig ausüben,
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
    4. Ziffer 4
      bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 19, erreicht oder überschritten wurde.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
  3. Absatz 3Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268408