Absatz einsMeldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph 9, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß Paragraph 11, BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, die
- Ziffer einsihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (Paragraph 9, BWG) ausüben,
- Ziffer 2schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig ausüben,
- Ziffer 3grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
- Ziffer 4bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 19, erreicht oder überschritten wurde.