Absatz einsMeldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
- Ziffer einsdie ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
- Ziffer 2die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
- Ziffer 3deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahren die Meldegrenze gemäß Paragraph 14, erreicht oder überschritten haben.