Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

2. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5Vom Meldepflichtigen laut Paragraph 8, sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname bzw. Firma,
    2. Ziffer 2
      vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
    3. Ziffer 3
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      Firmenbuchnummer.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268404