Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2 aus 2002, in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1 aus 2009, gilt als Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen und Einrichtungen. Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2022,, gilt als Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den Paragraphen 16, 17, oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dem Sanktionengesetz 2010 sind von der Oesterreichischen Nationalbank fortzuführen. Mit 1. Jänner 2026 sind sämtliche bei der Oesterreichischen Nationalbank anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz von der Finanzmarktaufsichtsbehörde fortzuführen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,)

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268370