Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wer eine in Paragraph 5, oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer seinen in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4, oder 5 oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Anzeigepflichten oder seinen Pflichten gemäß Paragraph 7, oder seinen in Paragraph 12, oder in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Übermittlung oder Meldung von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtsgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt oder wer vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4,Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
  5. Absatz 5,Zur Verfolgung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 ist, wenn die Verwaltungsübertretung durch einen Finanzmarktteilnehmer begangen wurde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig.
  6. Absatz 6,Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  7. Absatz 7,Gegen eine juristische Person kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 5, eine Geldstrafe verhängen, wenn:
    1. Ziffer eins
      eine Pflichtverletzung gemäß Absatz eins, oder 2 zu Gunsten der juristischen Person von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
      1. Litera a
        Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
      2. Litera b
        Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
      3. Litera c
        Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
    2. Ziffer 2
      mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Ziffer eins, genannte Person die Begehung einer in Absatz eins, oder 2 genannten Verletzung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  8. Absatz 8,Die Geldstrafe gemäß Absatz 7, beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz 2 bis zu 150 000 Euro und im Fall von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268369