Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.02.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist auch der Versuch strafbar.
  4. Absatz 4,Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Absatz eins und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268352