Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.