Absatz einsDie Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begründeten Antrags, falls erforderlich unter Erteilung bestimmter Auflagen, genehmigt werden, wenn dies dem Ziel der Sanktionsmaßnahme nicht entgegensteht und die betreffenden Vermögenswerte, Verkehrsmittel, Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich bestimmt und erforderlich sind, um
- Ziffer einsdie Grundbedürfnisse natürlicher oder juristischer Personen, die von den Sanktionsmaßnahmen betroffen sind, sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffener natürlicher Personen zu befriedigen, insbesondere zur Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mietzinsen, Hypotheken, Arzneimitteln und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien oder Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
- Ziffer 2angemessene Honorare und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu bezahlen oder zurückzuerstatten;
- Ziffer 3angemessene Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Vermögenswerte zu bezahlen;
- Ziffer 4Gläubiger zu befriedigen, die ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung an dem den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
- Ziffer 5außerordentliche Ausgaben im erforderlichen Umfang zu decken;
- Ziffer 6auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießt, für deren amtliche Zwecke überwiesen zu werden;
- Ziffer 7eine schiedsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts erlassen wurde, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig ergangene gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung oder eine in einem solchen Mitgliedstaat vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zu erfüllen;
- Ziffer 8die humanitäre Sicherheit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
- Ziffer 9humanitäre Hilfe leisten zu können.