Absatz einsDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
- Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
- Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,