Kurztitel

eHealth-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Abkürzung

eHealthV 2025

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Unterabschnitt
Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen

              Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. Ziffer eins
      einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,
  2. Absatz 2Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. Ziffer eins
      einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,,
    2. Ziffer 2
      einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
    3. Ziffer 3
      einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
  3. Absatz 3Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
  4. Absatz 4Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. Ziffer eins
      einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. Absatz 5Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268305