Kurztitel

eHealth-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Abkürzung

eHealthV 2025

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie spezifischen Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses umfassen insbesondere Zugriffe zur
    1. Ziffer eins
      Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs (Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen (Absatz 5,),
    5. Ziffer 5
      automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Absatz 6,).
  2. Absatz 2Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  3. Absatz 3Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz 6, GTelG 2012 hat die ELGA GmbH.
  4. Absatz 4Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs gemäß Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer eins, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  5. Absatz 5Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer 2, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  6. Absatz 6Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  7. Absatz 7Über Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, hinaus besteht eine spezifische Zugriffsberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und für die ELGA GmbH dann, wenn dieser Zugriff für die Inbetriebhaltung oder Wartung des eImpfpasses unbedingt erforderlich ist. Ein Zugriff ist insbesondere dann unbedingt erforderlich, wenn er der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben einer betroffenen Person dient.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268300