Kurztitel

Tierarzneimittelbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Abkürzung

TAMBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe, die Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren, in Verkehr bringen oder bereitstellen.
  2. Absatz 2,Als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten alle Betriebsstätten der von Absatz eins, umfassten Betriebe, auch wenn diese im Sinne des Paragraph 46, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.
  3. Absatz 3,Nicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, Tierarzneimittel herstellen oder abgeben,
    2. Ziffer 2
      tierärztliche Hausapotheken, die Tierarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der ABO 2005 herstellen oder abgeben,
    3. Ziffer 3
      weitere gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 9 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zur Abgabe Berechtigte,
    4. Ziffer 4
      Betriebe, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, 11 und 12 TAMG zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind.
  4. Absatz 4,Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von Tierarzneimitteln gelten sinngemäß auch für die Registrierung von homöopathischen Tierarzneimitteln.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 5, 6, 13, 15, 18 und 20 bis 23 gelten nur für Betriebe, die Tierarzneimittel herstellen, kontrollieren, auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen.
  6. Absatz 6,Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler, ausgenommen Paragraph 3, Absatz 11,, gelten auch für Depositeurinnen bzw. Depositeure, sofern keine besonderen Regelungen für Depositeurinnen bzw. Depositeure bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012828

Dokumentnummer

NOR40268256