Absatz eins,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 nichts anderes ergibt.