Vet-FachinformationsV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
V
Paragraph 14,
29.01.2025
VetFIV
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die in Artikel 35, Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/6 geforderte Angabe hat, falls zutreffend, physikalische und chemische Inkompatibilitäten zu enthalten, die bei Mischung oder gleichzeitiger Anwendung mit anderen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln auftreten können, sowie außergewöhnliche Erscheinungen, die durch Kontakt mit bestimmten Materialien auftreten, zu enthalten. Wichtige Inkompatibilitäten, die bei Kompatibilitätsstudien beobachtet werden, sind hier anzugeben.
03.02.2025
20012824
NOR40268189