Kurztitel

Vet-FachinformationsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Abkürzung

VetFIV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Pharmakologischebzw. Immunologische Angaben

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie pharmakologischen Angaben im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera d, Sub-Litera, i bis iii der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen Aussagen über
    1. Ziffer eins
      die Wirkstoffgruppe nach dem anatomisch-therapeutisch-chemikalischen Veterinärcode („ATCvet Code“),
    2. Ziffer 2
      pharmakologische Angaben hinsichtlich den Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
    3. Ziffer 3
      jene pharmakodynamischen Wirkungen, die im Hinblick auf eine sichere und zweckdienliche Anwendung von Bedeutung sind,
    4. Ziffer 4
      pharmakokinetischen Angaben über die allgemeinen Merkmale des Wirkstoffes im Hinblick auf
      1. Litera a
        Absorption,
      2. Litera b
        Verteilung,
      3. Litera c
        Metabolisierung und
      4. Litera d
        Ausscheidung, sowie
      5. Litera e
        die Merkmale der Zieltierart, für die die Veterinärarzneispezialität bestimmt ist, über Besonderheiten im Zusammenhang mit bestimmten Begleitumständen der Anwendung sowie über jeden bekannten Zusammenhang zwischen Plasma/Blutkonzentration und therapeutischer Wirkung und Nebenwirkung,
      6. Litera f
        falls zutreffend, sind hier Angaben zur Umweltverträglichkeit, die für die Umwelt von besonderer Bedeutung sind, anzuführen.
  2. Absatz 2Bei immunologischen Veterinärarzneispezialitäten sind anstelle Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, immunologische Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012824

Dokumentnummer

NOR40268188