Absatz einsDie pharmakologischen Angaben im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera d, Sub-Litera, i bis iii der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen Aussagen über
- Ziffer einsdie Wirkstoffgruppe nach dem anatomisch-therapeutisch-chemikalischen Veterinärcode („ATCvet Code“),
- Ziffer 2pharmakologische Angaben hinsichtlich den Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
- Ziffer 3jene pharmakodynamischen Wirkungen, die im Hinblick auf eine sichere und zweckdienliche Anwendung von Bedeutung sind,
- Ziffer 4pharmakokinetischen Angaben über die allgemeinen Merkmale des Wirkstoffes im Hinblick auf
- Litera aAbsorption,
- Litera bVerteilung,
- Litera cMetabolisierung und
- Litera dAusscheidung, sowie
- Litera edie Merkmale der Zieltierart, für die die Veterinärarzneispezialität bestimmt ist, über Besonderheiten im Zusammenhang mit bestimmten Begleitumständen der Anwendung sowie über jeden bekannten Zusammenhang zwischen Plasma/Blutkonzentration und therapeutischer Wirkung und Nebenwirkung,
- Litera ffalls zutreffend, sind hier Angaben zur Umweltverträglichkeit, die für die Umwelt von besonderer Bedeutung sind, anzuführen.