Absatz einsDie Wartezeit ist im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, x, i, i, i, der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind
- Ziffer einsdie unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
- Ziffer 2Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig
gesondert anzugeben.