Kurztitel

Vet-FachinformationsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Abkürzung

VetFIV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dosierung, Art und Dauer der Anwendung

Paragraph 10,

Die Angaben zum Verabreichungsweg und zur Dosierung der Veterinärarzneispezialität gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera i, x, der Verordnung (EU) 2019/6 sind mit der für die Tierarzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit anzugeben. Das sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    für die Verabreichungsart bzw. des Verabreichungswegs sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden,
  2. Ziffer 2
    für jedes Anwendungsgebiet und jede Anwendungsart die übliche Dosierung und, sofern es die Tierarzneimittelsicherheit erfordert, auch die Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem das Tierarzneimittel verabreicht werden kann oder muss, sowie die maximale Einzel- und Tagesdosis,
  3. Ziffer 3
    zutreffendenfalls Angaben über Besonderheiten der Dosierung für bestimmte Zieltierarten sowie bei besonderen Zuständen oder Funktionsstörungen der Zieltierart,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Anwendungsdauer, wenn diese begrenzt werden muss; zutreffendenfalls auch Angaben über die vorgesehene längste Anwendungsdauer, die erfahrungsgemäß erforderliche kürzeste Anwendungsdauer und die Dauer anwendungsfreier Intervalle,
  5. Ziffer 5
    falls zutreffend Mischungsanweisungen für Arzneifuttermittel.

Schlagworte

Einzeldosis

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012824

Dokumentnummer

NOR40268185