für die Verabreichungsart bzw. des Verabreichungswegs sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden,
Vet-FachinformationsV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
V
Paragraph 10,
29.01.2025
VetFIV
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die Angaben zum Verabreichungsweg und zur Dosierung der Veterinärarzneispezialität gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera i, x, der Verordnung (EU) 2019/6 sind mit der für die Tierarzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit anzugeben. Das sind insbesondere:
Einzeldosis
03.02.2025
20012824
NOR40268185