Vet-FachinformationsV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
V
Paragraph 9,
29.01.2025
VetFIV
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die Fachinformation hat gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, v, i, i, i, der Verordnung (EU) 2019/6 zutreffendenfalls Wechselwirkungen mit anderen Tierarzneimitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln sowie anderen therapeutischen, diagnostischen oder prophylaktischen Maßnahmen anzugeben, wobei auf die Art und Bedeutung dieser Wechselwirkungen, wie insbesondere Verstärkung, Abschwächung, Verlängerung, Verkürzung, oder sonstiger Veränderungen erwünschter oder unerwünschter Wirkungen der Veterinärarzneispezialität, anderer Arzneimittel oder anderer medizinischer Maßnahmen, sowie auf Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen und Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit des Tieres hinzuweisen ist.
Vorsichtsmaßnahme
03.02.2025
20012824
NOR40268184