Absatz einsDie versendende Apotheke hat jeder Sendung einer Arzneispezialität neben ihrer Informations- und Bestätigungspflicht nach Paragraph 7, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, Unterlagen beizufügen, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
- Ziffer einsName, Adresse, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Faxnummer der Apotheke,
- Ziffer 2Datum der Versendung,
- Ziffer 3Name und pharmazeutische Form der Arzneispezialität,
- Ziffer 4gelieferte Menge,
- Ziffer 5Name und Adresse der Kundin/des Kunden und gegebenenfalls einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6,, der die Sendung ausgefolgt werden soll,
- Ziffer 6gegebenenfalls Name und Adresse des mit der Beförderung und Lieferung beauftragten Logistikunternehmens, und
- Ziffer 7Hinweis, gegebenenfalls die Apotheke zur Klärung von Fragen zu konsultieren.