Absatz einsArzneispezialitäten, die versendet werden, sind so zu transportieren, dass
- Ziffer einsdie Kennzeichnung nicht verloren geht,
- Ziffer 2sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren oder durch diese kontaminiert werden,
- Ziffer 3ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Beschädigung und Diebstahl bestehen,
- Ziffer 4sie weder in unvertretbarem Maße Hitze, Kälte, Licht, Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind,
- Ziffer 5sie beim Be- und Entladen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, und
- Ziffer 6sie sicher vor Zugriff durch Unbefugte sind.