Absatz einsSofern die Apotheke, die Arzneispezialitäten im Wege der Versendung abgibt, mit dem Transport und der Lieferung der zu versendenden Arzneispezialität ein Logistikunternehmen beauftragt, hat sie sich zu vergewissern, dass dieses im Hinblick auf seine zu verrichtende Tätigkeit über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung sowie über ein System zur Sendungsverfolgung verfügt.