Absatz einsArzneispezialitäten, die ausschließlich
- Ziffer einsSubstitutionsprodukte der Barbitursäure, oder
- Ziffer 2Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika oder Kurzzeitnarkotika angewendet zu werden.