Kurztitel

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsArzneispezialitäten, die ausschließlich
    1. Ziffer eins
      Substitutionsprodukte der Barbitursäure, oder
    2. Ziffer 2
      Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
    als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika oder Kurzzeitnarkotika angewendet zu werden.
  2. Absatz 2Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Absatz eins, in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40268083