Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
V
Paragraph 6,
29.01.2025
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
31.01.2025
20010572
NOR40268082