Absatz einsBei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, hat die Gebrauchsinformation entsprechende Warnhinweise oder Hinweise auf Applikationsmittel zu enthalten. Das sind insbesondere
- Ziffer einsWarnungen, die auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit oder andere schwerwiegende Nebenwirkungen oder Folgen hinweisen, die
- Litera abei bestimmungsgemäßer Anwendung der Arzneispezialität,
- Litera bbei Nichtbeachtung der Angaben in der Gebrauchsinformation, oder
- Litera cdurch die Beeinflussung einer Diagnose als Folge der Anwendung der Arzneispezialität
auftreten können, und - Ziffer 2Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit .