Absatz einsTierimpfstoffe dürfen zur Anwendung nur abgegeben werden, wenn sie hierzu gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 freigegeben wurden. Bestehende Meldepflichten gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909,sind vom Tierarzt einzuhalten.