Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tierimpfstoffe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsTierimpfstoffe dürfen zur Anwendung nur abgegeben werden, wenn sie hierzu gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 freigegeben wurden. Bestehende Meldepflichten gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909,sind vom Tierarzt einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Freigabe für Tierimpfstoffe erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  3. Absatz 3Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  4. Absatz 4Werden Tierimpfstoffe vom behandelnden Tierarzt zur Anwendung abgegeben, darf dies nur in einer Menge geschehen, die zur Immunisierung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist, maximal jedoch den Monatsbedarf.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40268035