Absatz einsTierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 64, Absatz 2, TAMG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:
- Ziffer einssie sind zur Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 und Absatz 2, freigegeben und
- Ziffer 2die Abgabe erfolgt nur an einen Tierhalter mit entsprechendem Sachkundenachweis.