Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsTierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 64, Absatz 2, TAMG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      sie sind zur Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 und Absatz 2, freigegeben und
    2. Ziffer 2
      die Abgabe erfolgt nur an einen Tierhalter mit entsprechendem Sachkundenachweis.
  2. Absatz 2Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
  3. Absatz 3Werden vom Betreuungstierarzt Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration abgegeben, darf dies jeweils nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Behandlung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40268034