Absatz einsIm Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 64, Absatz 2, TAMG dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten über die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 hinaus im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem TGD-Arzneimittelanwender zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren sowie zur Nachbehandlung akut erkrankter Tiere oder Tiergruppen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, TGD-VO 2009 zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier überlassen werden, die
- Ziffer einsgemäß Paragraph 2, hierfür freigegeben wurden und
- Ziffer 2in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit „TGD“ oder „TGD-AB“ gekennzeichnet sind.
Eine Abgabe von mit „TGD-AB“ gekennzeichneten Veterinär-Arzneispezialitäten ist nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Abgabe hat hinsichtlich Abgabebedingungen, Abgabemenge und Abgabefristen überdies den Voraussetzungen des Paragraph 12, TGD-VO 2009 zu entsprechen.