- Ziffer einsdie Depotwirkung haben, oder
- Ziffer 2deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
V
Paragraph 5,
29.01.2025
82/04 Apotheken, Arzneimittel
(______________
Anmerkung 1: Artikel 10, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, lautet: „In Paragraph 5, wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)
30.01.2025
20006398
NOR40268028