Kurztitel

Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Ausnahmen der Paragraphen 3 und 4 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt Anmerkung 1) gemäß Paragraph 2, gelten nicht für Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
    1. Ziffer eins
      die Depotwirkung haben, oder
    2. Ziffer 2
      deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
  2. Absatz 2Die Ausnahmen des Paragraph 3, vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt Anmerkung 1) gemäß Paragraph 2, gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.

(______________

Anmerkung 1: Artikel 10, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, lautet: „In Paragraph 5, wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40268028